Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
post
page

Satzung des Vereins Selbsthilfekontaktstelle im Netzwerk e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen Selbsthilfekontaktstelle im Netzwerk. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein hat den Zweck, den Gedanken der sozialen und gesundheitsbezogenen Selbsthilfe zu fördern. Dies soll erreicht werden durch:

(1) Errichtung einer Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen;

(2) (3) Veranstaltungen, die mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen; Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft (1)
Mitglied des Vereins kann jede persönliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. (2)

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für unangemessen im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: (a)
die Mitgliederversammlung, (b) der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes;
b) c) d) e)

(5) Die Benennung von Ehrenmitgliedern;
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung; Genehmigung des Haushaltsplanes;
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 2/3 der
eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Nur für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst den Beschluss zur Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie zur Fälligkeit.

(8) Die Mitgliederversammlung kann mindestens zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Revisoren haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolge auf 1 Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Angestellte beschäftigen. Diese sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. § 8 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit aller Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Mecklenburg/Vorpommern des deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

SPENDEN

Wir können nicht alle Barrieren abbauen, Spontanheilungen herbeiführen oder Einsamkeit abschaffen, aber Menschen zusammenbringen, die gemeinsam ihre Probleme angehen, Erfahrungen austauschen, zusammen interessante und schöne Projekte durchführen, Tränen trocknen und Hoffnung geben, das können wir.

Und damit unser aller Nachbarn, Freunde und Angehörige das auch wissen, haben wir seit dreißig Jahren eine Website, die www.selbsthilfe-rostock.de heißt, wir haben 66 Ausgaben der Rostocker Selbsthilfezeitung und 24 Selbsthilfegruppenverzeichnisse herausgegeben, 68 Plenumsveranstaltungen durchgeführt und uns mit den Gruppenmitgliedern zu Stammtischen und Seminaren getroffen.

Die Selbsthilfekontaktstelle wird gefördert, benötigt aber für ihre zahlreichen Aufgaben Unterstützung unterschiedlicher Art und Spenden.

Selbsthilfekontaktstelle im Netzwerk e.V.
Spendenkonto: IBAN: DE26 2000 3000 0638 6501 76

Vielen Dank.

Selbsthilfekontaktstelle im Netzwerk e.V.
Kuphalstraße 77,
18069 Rostock
Tel.: 0381 – 490 49 25

E-Mail: info@selbsthilfe-rostock.de

Zum Inhalt springen